Abgeltungsteuer
Abgeltungsteuer: Die Neuregelung macht vieles leichter.
Die Abgeltungsteuer vereinfacht die Steuererklärung
Der Antrag auf eine "Verlustbescheinigung" (siehe Formulare) ist bis 15.12. des aktuellen Jahres bei uns einzureichen, damit wir Ihnen die Bescheinigung für das laufende Jahr zur Verfügung stellen können. Liegt uns bis zum 15.12. des laufenden Jahres kein Antrag vor, wird der Verlustüberhang automatisch in das nächste Jahr vorgetragen. Ein Rücktrag von Verlusten in vergangene Kalenderjahre ist nicht möglich.
Die wichtigsten Änderungen zur Abgeltungsteuer im Überblick:
1. Alt- und Neuverluste werden unterschiedlich behandelt
während erstere noch dem alten Steuerrecht unterliegen und das auch, wenn der Verkauf erst 2009 oder später erfolgt, gilt für letztere die neue Abgeltungsteuer.
2. Verlustverrechnung bei Kauf bis 31.12.2008
3. Verlustverrechnung bei Kauf ab 01.01.2009
Die wichtigsten Informationen im Überblick

Besteuerung von Erträgen und Veräußerungsgewinnen vor und nach Einführung der Abgeltungsteuer.*
| Bis einschließlich 2008 | Ab 2009 | |
|---|---|---|
| Zins- und Dividendenerträge | individueller Steuersatz (-SolZ + ggf. KiSt); für Dividenden | Abgeltungsteuer von 25 % (+ SolZ + ggf. KiSt); kein Halbeinkünfteverfahren |
| Veräußerungsgewinne | steuerfrei (außerhalb Spekulationsfrist) | stets steuerpflichtig mit Abgeltungsteuersatz von 25 % (+ SolZ + ggf. KiSt) |
| Verluste aus Aktiengeschäften | nur innerhalb der Spekulationsfrist mit Veräußerungsgewinnen (nicht mit Zins- und Dividendenerträgen) zu verrechnen | jederzeit verrechenbar – allerdings nur mit Aktiengewinnen |
| Zertifikategeschäft | Sonderregelung: Garantiezertifikate sind jederzeit mit Veräußerungsgewinnen und Kapitalerträgen verrechenbar. Für die anderen Papiere gilt: Verluste aus vor dem 15.03.2007 gekauften Zertifikaten sind nicht verrechenbar – Verluste aus ab diesem Termin gekauften Zertifikaten sind bei einjähriger Haltefrist und bei Verkauf nach dem 30.07.2009 mit Veräußerungsgewinnen und Kapitalerträgen verrechenbar. | |
| Verluste aus sonstigen Wertpapiergeschäften | nur innerhalb der Spekulationsfrist mit Veräußerungsgewinnen (nicht mit Zins- und Dividendenerträgen) zu verrechnen | jederzeit verrechenbar – auch mit Zins- und Dividendenerträgen |
| Sparerfreibetrag | EUR 750,– | nur Sparerpauschbetrag EUR 801,– |
| Werbungskosten | EUR 51,– Pauschbetrag oder tatsächliche Werbungskosten | kein Nachweis höherer Werbungskosten möglich |
| Veranlagung | grundsätzlich | normalerweise keine Veranlagung, da mit Zahlung der Steuer die Schuld abgegolten ist. Ausnahme: · mehrere Bankverbindungen · Verluste/Gewinne bei unterschiedlichen Banken |

FAQs zum Thema Abgeltungsteuer
Wir haben die wichtigsten Informationen zum Thema Abgeltungsteuer als pdf zum Download zusammengestellt:
In den FAQs finden Sie Informationen zu folgenden Themen:
- Bestandsschutz
- Verlustverrechnung
- Kirchensteuer
- Freistellungsauftrag
- Steuerausländer
- Wichtige Änderungen bei Veräußerungsvorgängen
- Finanzinnovationen, Anleihen und Genussscheine
- Steuerbescheinigung / Veranlagung beim Finanzamt
- Depotüberträge
- Übertrag von Verlust- und Quellensteuer-Töpfen
- Investmentfonds
- Prozentualer Abschlag beim verfügbaren Betrag
- Darstellung der Jahressteuerberechnung
- Rundungs- und Abschneideregeln
- Sonderfall: “Wiederaufleben“ des Freistellungsauftrages

Wichtige Formulare zur Abgeltungsteuer:
-
Erklärung der Zugehörigkeit der Kapitalerträge (pdf 0.03 MB)
-
Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug (pdf 0.06 MB)
-
Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer (pdf 0.06 MB)
-
Antrag auf Verlustbescheinigung (pdf 0.10 MB)

Abkürzungen zum Thema Abgeltungsteuer:
AgSt = Abgeltungsteuer (entspricht der KESt + SolZ + ggf. KiSt)
FSA = Freistellungsauftrag
KESt = Kapitalertragsteuer
KiSt = Kirchensteuer
NVB = Nichtveranlagungs-Bescheinigung
SoliZ = Solidaritätszuschlag
VVT = Verlustverrechnungstopf

Am 01.01.2009 trat im Rahmen des Jahressteuergesetztes 2009 die Abgeltungsteuer in Kraft
Die Abgeltungsteuer (nur für natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland) regelt die Besteuerung der Kapitalerträge im Privatvermögen. Die Abgrenzung zwischen privatem und betrieblichem Vermögen ist deshalb zu beachten:
Im Privatvermögen hat die Steuer im Grundsatz abgeltende Wirkung, so dass dort auch Verlustverrechnungs- und Quellensteuer-Töpfe geführt werden.
Im betrieblichen Bereich ergibt sich keine Abgeltungs- wirkung, sondern lediglich eine Vorauszahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Bei betrieblichen Erträgen wird kein Verlust- und Quellensteuer-Topf geführt. Zudem erfolgt kein Einbehalt von Kirchensteuer.
- Zinsen, also zum Beispiel Zinsen auf dem Geldkonto, Zinsen aus Fest- oder Termingeldanlagen, Sparverträgen, verzinslichen Wertpapieren, Zertifikaten oder Anleihen.
- Dividenden aus in- und ausländischen Aktien und Genussscheinen.
- Kursgewinne, die beim Verkauf von Wertpapieren anfallen.
- Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften.
- Thesaurierungen von ausländischen Fonds (weder KEST noch Soli oder Kirchensteuer)*.
- KiSt Einbehalt bei inländischen thesaurierenden Fonds (KEST und Soli werden einbehalten).
Hinweis: Der Ausweis der Abgeltungsteuer in den Wertpapierabrechnungen erfolgt unter der Sparte KESt.
Bitte beachten Sie:
Obige Angaben wurden auf Grund der uns zur Verfügung stehende Informationen (Stand 05.12.2008) zusammengestellt
und behandeln nur die wichtigsten Änderungen. Die endgültige steuerliche Behandlung ist abhängig von den persönlichen
Verhältnissen des Steuerpflichtigen und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Bei allen steuerrechtlichen
Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
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