Berufsunfähigkeit
Wer braucht eine Berufsunfähigkeitsversicherung?
Im Prinzip braucht jeder, der zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes auf sein Arbeitseinkommen angewiesen ist, eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Denn kann der bisherige Beruf aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausgeübt werden, entsteht schlagartig eine bedeutende Versorgungslücke, die nur durch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung beseitigt werden kann.
Dies gilt auch, wenn Sie einen Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente haben. Nach einer Faustformel beträgt die gesetzliche Erwerbsminderungsrente ca. 34 % Ihres letzten Bruttoeinkommens, wenn Sie gar nicht mehr oder nur noch bis zu drei Stunden am Tag arbeiten können. Sind Sie noch in der Lage, zwischen drei und sechs Stunden am Tag zu arbeiten, um z.B. einen Halbtagsjob anzunehmen, erhalten Sie im Schnitt nur ca. 17 % Ihres letzten Bruttoeinkommens als staatliche Erwerbsminderungsrente.
Berufsanfänger trifft es noch härter, denn sie haben im Allgemeinen erst nach fünf Beitragsjahren zur gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt einen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente.
Finanzieren Sie gerade eine Immobilie? Leben Sie in einer Gegend mit höherem Mietniveau? Haben Sie Kinder, denen Sie ein Heranwachsen ohne finanzielle Probleme erfüllen wollen? Dann sollten Sie nicht zögern, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Denn bedenken Sie: Statistisch gesehen muss jeder 5. Angestellte und jeder 3. Arbeiter wegen Berufsunfähigkeit seine Karriere vorzeitig beenden.
Wer kann eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen?
Bei privaten Versicherungsverträgen gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass eine Versicherungsgesellschaft einen Antrag ablehnen kann, wenn ihr das Risiko, in Leistung treten zu müssen, zu hoch erscheint. Aus der Erfahrung von vielen tausend Verträgen und Leistungsfällen hat jeder Versicherer für sich Annahmerichtlinien erstellt, anhand derer er neue Anträge auf ihre Versicherbarkeit prüft. Mit Hilfe dieser Annahmerichtlinien will der Versicherer das gesamte Risiko eines Versicherungstarifes - und damit letztendlich auch die Beiträge für die Versicherten - konstant halten.
Auch wenn es eine große Schnittmenge von Krankengeschichten und Berufen gibt, die kein Anbieter für den Fall der Berufsunfähigkeit absichern würde - wie z.B. spezielle Künstlerberufe, Piloten oder Berufssportler - so gibt es doch immer Unterschiede in den Annahmerichtlinien. Es ist daher gerade im Fall der Berufsunfähigkeitsversicherung überaus wichtig, mit einem Experten zu sprechen, der sich in der Tarif- und Versicherungslandschaft auskennt und weiß, bei welcher Gesellschaft er einen möglichen "Problemfall" günstig versichern kann.
Die DAB bank stellt Ihnen den Kontakt zu Versicherungsexperten bereit. Nutzen Sie die jahrelange Erfahrung unserer Vertriebspartner zu Ihrem eigenen Schutz! Denn wer einmal eine Ablehnung von einem Versicherer erfahren hat, ist in einem Zentralregister eingetragen, auf das jeder Versicherer zugreifen kann. Dann wird es umso schwieriger, in einen günstigen Tarif zu kommen.
Wann erhalte ich Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung?
Private Berufsunfähigkeitsversicherungen zahlen, wenn der Versicherte von einem Arzt zu einem bestimmten Grad als berufsunfähig eingestuft wurde. Versicherer sprechen zum Beispiel dann von Berufsunfähigkeit, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich auf Dauer nicht mehr imstande ist, seinen Beruf auszuüben.
Bei den meisten Versicherungen wird die vereinbarte Rente gezahlt, wenn der Versicherte während der Dauer der Versicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig wird. Jedoch sind auch andere Leistungsgrenzen vereinbar. Dabei gilt jedoch die Faustregel: Je geringer der vereinbarte Grad der Berufsunfähigkeit ist, ab dem die Versicherung leisten muss, umso teurer wird die Versicherungsprämie werden.
Doch Vorsicht: Mit Hilfe einer "Verweisungsklausel" kann eine Versicherungsgesellschaft einen Versicherten auf eine andere Tätigkeit als diejenige verweisen, die er vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübt hat, und sich so vor der Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente schützen. Einzige Bedingung: Diese Tätigkeit muss der Ausbildung, der Erfahrung sowie der bisherigen Lebensstellung entsprechen. Der Versicherer muss dabei nicht einmal berücksichtigen, ob der Versicherte im Rahmen der Arbeitsmarktlage überhaupt eine Einstellungschance besitzt. Achten Sie daher besonders darauf, dass Sie eine Versicherungsgesellschaft wählen, die in ihren Versicherungsbedingungen auf eine derartige Verweisungsklausel ausdrücklich verzichtet.
Welche Fallstricke es gerade bei Berufsunfähigkeitsversicherungen noch gibt, darüber informieren Sie unsere Vertriebspartner. Machen Sie von dem Angebot einer persönlichen oder telefonischen Beratung Gebrauch und gehen Sie auf Nummer sicher, dass Sie im Falle eines Falles Ihre vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente auch tatsächlich erhalten.
Wann bekomme ich bei Berufsunfähigkeit gesetzliche Rente?
Auch wenn die Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vom Sozialversicherungsträger gezahlt werden, hat längst nicht jeder, der in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, auch einen Anspruch auf diese Leistungen. Denn die Zahlung einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden:
Der Versicherte muss die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, d.h. seit mindestens fünf Jahren der gesetzlichen Rentenversicherung angehören. Diese Mindestversicherungszeit kann neben den reinen Beitragszeiten auch andere Zeiten (wie zum Beispiel Ersatzzeiten oder Zeiten aufgrund eines Versorgungsausgleichs) umfassen. Informieren Sie sich daher unbedingt bei Ihrem Rentenversicherungsträger, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die allgemeine Wartezeit bereits erfüllt haben.
Der Versicherte muss in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt haben.
Der Versicherte ist als vermindert erwerbsfähig eingestuft worden.
Die allgemeine Wartezeit ist ohne Bedeutung, wenn die Erwerbsminderung als Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung eingetreten ist. Bestand zum Zeitpunkt der als Folge dieser Ereignisse eingetretenen Erwerbsminderung eine Versicherungspflicht, reicht schon der erste Beitrag zur Rentenversicherung aus, um den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu begründen. Bestand keine Versicherungspflicht, muss der Versicherte mindestens ein Jahr Beiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung eingezahlt haben.
Versicherte, die vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit bezahlt haben, sind ebenfalls von der allgemeinen Wartezeit ausgenommen.
Möglicherweise kann für Sie auch eine andere Ausnahme von dieser Regel relevant sein. Informieren Sie sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besitzen.
Wie hoch ist im Falle der Berufsunfähigkeit die gesetzliche Absicherung?
Kann ein Durchschnittsverdiener infolge Krankheit oder Behinderung auf unbestimmte Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur weniger als drei Stunden proTag erwerbstätig sein (volle Erwerbsminderung) und hat er einen Anpruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, so erhält er im Schnitt ca. 40 % seines letzten Bruttoeinkommens als Rentenzahlung.
Kann ein Durchschnittsverdiener unter sonst gleichen Annahmen noch zwischen drei Stunden und weniger als sechs Stunden pro Tag einer Beschäftigung nachgehen (teilweise Erwerbsminderung), so erhält er im Schnitt ca. 20 % seines letzten Bruttoeinkommens als Rentenzahlung.
Was bedeutet verminderte Erwerbsfähigkeit?
Von einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit spricht man dann, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf unbestimmte Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Bei Erfüllung der Voraussetzungen kann der Versicherte dann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragen. Wer trotz Krankheit oder Behinderung noch in der Lage ist, im Durchschnitt täglich sechs Stunden oder mehr zu arbeiten, gilt als nicht erwerbsgemindert – und erhält somit auch keine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Formulierung „unter den üblichen Bedigungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ bedeutet, dass seit dem 01.01.2001 auf den erlernten oder ausgeübten Beruf keine Rücksicht mehr genommen wird. Ist ein Sachverständiger der Rentenversicherung beispielsweise der Ansicht, dass ein leitender Angestellter aufgrund einer erlittenen Behinderung noch in der Lage ist, vier Stunden/Tag als Pförtner zu arbeiten, so wird er die Einstufung als teilweise erwerbsgemindert vornehmen.
Für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, muss aus Gründen des Vertrauensschutzes geprüft werden, ob – ausgehend von der erreichten beruflichen Qualifikation – ein Verweis auf eine andere Tätigkeit zumutbar ist. Zumutbar ist die Ausübung einer anderen Tätigkeit dann, wenn sie den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entspricht und zu seiner Ausbildung, seiner bisherigen Erwerbslaufbahn und seiner sozialen Stellung passt. Voraussetzung ist auch, dass derartige Arbeitsplätze in genügender Anzahl vorhanden sind. Falls dies nicht zutrifft, ist die Verweisung auf den anderen Beruf nicht möglich und es erfolgt eine Einstufung als „voll erwerbsgemindert“.
Ein Beruf, für den ein Versicherter durch berufliche Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist, ist immer zumutbar.
Das Recht der Erwerbsminderung ist sehr komplex. Daher kann hier keine abschließende Betrachtung dieser Thematik erfolgen. Wenden Sie sich deshalb an Ihren Rentenversicherungsträger, um zu erfahren, wie Ihre individuelle gesetzliche Absicherung im Falle der Erwerbsminderung aussieht und unter welchen Bedingungen Sie auf andere Tätigkeiten verwiesen werden dürfen. Die DAB bank nimmt keinerlei Rechts- und Rentenberatung vor.
Was bedeutet volle Erwerbsminderung?
Ein Versicherter ist voll erwerbsgemindert, wenn er infolge Krankheit oder Behinderung auf unbestimmte Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Die Formulierung „unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ bedeutet, dass seit dem 01.01.2001 auf den erlernten oder ausgeübten Beruf keine Rücksicht mehr genommen wird. Ist ein Sachverständiger der Rentenversicherung beispielsweise der Ansicht, dass ein leitender Angestellter aufgrund einer erlittenen Behinderung noch in der Lage ist, vier Stunden/Tag als Pförtner zu arbeiten, so wird er die Einstufung als nur teilweise erwerbsgemindert vornehmen.
Für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, muss aus Gründen des Vertrauensschutzes geprüft werden, ob – ausgehend von der erreichten beruflichen Qualifikation – ein Verweis auf eine andere Tätigkeit zumutbar ist. Zumutbar ist die Ausübung einer anderen Tätigkeit dann, wenn sie den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entspricht und zu seiner Ausbildung, seiner bisherigen Erwerbslaufbahn und seiner sozialen Stellung passt. Voraussetzung ist auch, dass derartige Arbeitsplätze in genügender Anzahl vorhanden sind. Falls dies nicht zutrifft, ist die Verweisung auf den anderen Beruf nicht möglich und es erfolgt eine Einstufung als „voll erwerbsgemindert“.
Ein Beruf, für den ein Versicherter durch berufliche Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist, ist immer zumutbar. Ob eine Rente wegen voller Erwerbsminderung allerdings in voller Höhe zur Auszahlung kommt, hängt davon ab, welches Arbeitseinkommen der Versicherte im Rahmen seiner verbliebenen Leistungsfähigkeit erzielt. Denn bei Überschreiten bestimmter Hinzuverdienstgrenzen wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung gekürzt.
Das Recht der Erwerbsminderung ist sehr komplex. Daher kann hier keine abschließende Betrachtung dieser Thematik erfolgen. Wenden Sie sich deshalb an Ihren Rentenversicherungsträger, um zu erfahren, wie Ihre individuelle gesetzliche Absicherung im Falle der Erwerbsminderung aussieht und unter welchen Bedingungen Sie auf andere Tätigkeiten verwiesen werden dürfen. Die DAB bank nimmt keinerlei Rechts- und Rentenberatung vor.
Was bedeutet teilweise Erwerbsminderung?
Ein Versicherter ist teilweise erwerbsgemindert, wenn er wegen Krankheit oder Behinderung auf unbestimmte Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden und mehr, aber weniger als sechs Stunden täglich einer Beschäftigung nachgehen kann. Allgemeiner Arbeitsmarkt bedeutet, dass auf den erlernten oder ausgeübten Beruf keine Rücksicht genommen wird. Ist ein Sachverständiger der Rentenversicherung beispielsweise der Ansicht, dass ein leitender Angestellter aufgrund einer erlittenen Behinderung noch in der Lage ist, halbtags als Pförtner zu arbeiten, so wird er die Einstufung als teilweise erwerbsgemindert vornehmen und der Versicherte erhält eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die nach einer Faustformel bei ca. 17 % seines letzten Bruttoeinkommens liegt. Ob diese Rente allerdings voll zur Auszahlung kommt, hängt davon ab, welches Einkommen der Versicherte im Rahmen seiner verblienenen Leistungsfähigkeit erzielt. Denn bei Überschreiten bestimmter Hinzuverdienstgrenzen wird die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gekürzt.
Für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, muss aus Gründen des Vertrauensschutzes geprüft werden, ob – ausgehend von der erreichten beruflichen Qualifikation – ein Verweis auf eine andere Tätigkeit zumutbar ist. Zumutbar ist die Ausübung einer anderen Tätigkeit dann, wenn sie den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entspricht und zu seiner Ausbildung, seiner bisherigen Erwerbslaufbahn und seiner sozialen Stellung passt. Voraussetzung ist auch, dass derartige Arbeitsplätze in genügender Anzahl vorhanden sind. Falls dies nicht zutrifft, ist die Verweisung auf den anderen Beruf nicht möglich und es erfolgt eine Einstufung als voll erwerbsgemindert.
Ein Beruf, für den ein Versicherter durch berufliche Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist, ist immer zumutbar.
Das Recht der Erwerbsminderung ist sehr komplex. Daher kann hier keine abschließende Betrachtung dieser Thematik erfolgen. Wenden Sie sich deshalb an Ihren Rentenversicherungsträger, um zu erfahren, wie Ihre individuelle gesetzliche Absicherung im Falle der Erwerbsminderung aussieht und unter welchen Bedingungen Sie auf andere Tätigkeiten verwiesen werden dürfen. Die DAB bank nimmt keinerlei Rechts- und Rentenberatung vor.
Wie berechnen Sie meine Rente bei Erwerbsminderung?
Im Prinzip nach dem gleichen Verfahren wie die gesetzliche Altersrente. In die Berechnung gehen der aktuelle Rentenwert und die bislang erzielten und für die Zukunft angenommenen Entgeltpunkte ein. Dabei können wir jedoch aufgrund der Einfachheit dieses Berechnungsmoduls die Zahl Ihrer Entgeltpunkte nur überschlagsmäßig abschätzen. Daher verstehen Sie die Aussagen unseres Modells bitte weder als Rentenberatung noch als Rentengutachten. Für eine genaue Berechnung wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger.
Im Unterschied zur Berechnung der Altersrente wird für Versicherte, die jünger als 60 Jahre sind, jedoch so getan, als ob diese bis zu Ihrem 60. Lebensjahr auf dem bisherigen Niveau in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hätten. Diese auch als Zurechnungszeit bezeichnete, für die Zukunft angenommene Beitragszeit sorgt dafür, dass die Erwerbsminderungsrente auch für junge Versicherte eine angemessene Höhe erreicht.
Allerdings wird die so ermittelte Erwerbsminderungsrente mit Abschlägen versehen, wenn die Erwerbsminderung vor dem 63. Lebensjahr eintritt. Die Abschläge sollen den verlängerten Rentenbezug ausgleichen. Für jeden Monat vor dem 63. Lebensjahr reduziert sich die Rente um 0,3 %. Der Höchstabschlag beträgt allerdings 10,8%. Diese Abschläge bleiben auch bei einer sich anschließenden Alters-oder Hinterbliebenenrente bestehen.
Weiterhin gehen wir davon aus,
dass Sie mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind (allgemeine Wartezeit),
dass Sie in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben und
dass eine Einstufung als vermindert erwerbsfähig vorliegt.
Erfüllen Sie diese Anspruchsvoraussetzungen nicht, so kann es durchaus sein, dass Sie überhaupt keinen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente besitzen und im Falle der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung keine staatliche Erwerbsminderungrente erhalten.
Das Recht der Erwerbsminderung ist sehr komplex. Daher kann hier keine abschließende Betrachtung dieser Thematik erfolgen. Wenden Sie sich deshalb an Ihren Rentenversicherungsträger, um zu erfahren, wie Ihre individuelle gesetzliche Absicherung im Falle der Erwerbsminderung aussieht und unter welchen Bedingungen Sie auf andere Tätigkeiten verwiesen werden dürfen. Die DAB bank nimmt keinerlei Rechts- und Rentenberatung vor.
Reduziert sich meine Erwerbsminderungsrente, wenn ich weiterhin arbeite?
Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit soll lediglich als Ausgleich für diejenigen Teile des Einkommens dienen, die der Versicherte infolge seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr erzielen kann. Auf der anderen Seite heißt dies, dass ein Rentenempfänger, der trotz einer Erwerbsminderung auf Teilzeitbasis arbeitet, von seinen Arbeitseinkünften her nicht besser gestellt sein darf als im Fall vor Eintritt der Erwerbsminderung. Daher werden die Leistungen anderer Versicherungsträger oder das Erwerbseinkommen des Rentenempfängers auf die Rente angerechnet. Bei Überschreiten bestimmter Hinzuverdienstgrenzen wird die Rente wegen Erwerbsminderung gekürzt.
Wo diese Hinzuverdienstgrenze liegt, kann nicht allgemein beantwortet werden, denn in die Berechnung gehen unter anderem die in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielten Bruttoverdienste des Versicherten ein. Am Beispiel eines Durchschnittsverdieners der Jahre 2001 bis 2003 heißt dies:
Ist das Brutto-Arbeitseinkommen bei teilweiser Erwerbsminderung regelmäßig höher als ca. EUR 1.622,– brutto/Monat, wird nur noch die Hälfte der gesetzlichen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt. Verdient der Versicherte trotz Erwerbsminderung regelmäßig über EUR 2.022,– brutto/Monat, bekommt er sogar gar keine Rente vom Versicherungsträger mehr.
Hinzuverdienstgrenzen gibt es auch im Falle der vollen Erwerbsminderung.
Das Recht der Erwerbsminderung ist sehr komplex. Daher kann hier keine abschließende Betrachtung dieser Thematik erfolgen. Wenden Sie sich deshalb an Ihren Rentenversicherungsträger, um zu erfahren, wie Ihre individuelle gesetzliche Absicherung im Falle der Erwerbsminderung aussieht und unter welchen Bedingungen Sie auf andere Tätigkeiten verwiesen werden dürfen. Die DAB bank nimmt keinerlei Rechts- und Rentenberatung vor.
Wie hoch sollte die Rente aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gewählt werden?
Generell gilt: Die gewünschte Rente aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung sollte so angesetzt werden, dass die Summe aus gesetzlicher Erwerbsminderungsrente (sofern Sie einen Anspruch darauf haben) und privater Berufsunfähigkeitsrente Ihrem aktuellen Nettoeinkommen entspricht. Da dies in der Regel im Zeitablauf steigt, empfiehlt es sich, auch die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung zu dynamisieren (und damit die Leistung anzuheben), um nicht doch irgendwann trotz einer vorhandenen Absicherung in eine Unterversorgung zu geraten.
Mit viel weniger als einer Absicherung auf dem Niveau Ihres letzten Nettoeinkommens sollten Sie sich auch nicht zufrieden geben, denn im Falle einer teilweisen (oder vollen) Erwerbsminderung wird das Leben eher teurer als billiger. Und bedenken Sie: Das Geld muss ausreichen, um auch weiterhin für die Zeit im Alter Kapital aufzubauen. Denn eine Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht ewig, in der Regel nur bis zum 60. oder 65. Lebensjahr. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie als gesetzlich Versicherter nur noch Ihre oftmals mit Abschlägen versehene Altersrente. Wenn Sie in der Zeit der Berufsunfähigkeit kein zusätzliches Vermögen fürs Alter aufbauen, werden Sie daher unwillkürlich in ein Rentenloch fallen.
Habe ich noch Chancen auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn ich schon einmal von einer Versicherung abgelehnt worden bin?
Dies ist nicht allgemein zu beantworten. Wer schon einmal von einer Versicherung eine Ablehnung in Sachen Berufsunfähigkeitsabsicherung bekommen hat, steht in einer zentralen Datenbank, auf die alle Versicherer zugreifen können. Es hängt nun von dem jeweiligen Versicherer ab, inwieweit diese Information zur Entscheidung über Annahme oder Ablehnung eines erneuten Antrags herangezogen wird. Ein guter Vermittler wird erkennen können, ob und bei welchem anderen Versicherer eine Absicherung gegen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit möglich ist. Dieses Wissen ist das Ergebnis jahrelanger Berufserfahrung und umfangreicher Kenntnis der am Markt befindlichen Tarife und Annahmerichtlinien. Die DAB bank stellt Ihnen den Kontakt zu solchen Experten bereit. Nutzen Sie diesen Kontakt zu Ihrem eigenen Vorteil.
Worauf sollte ich bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung achten?
Gerade Berufsunfähigkeitsversicherungen schlechter Versicherungsgesellschaften haben oft nur sehr schwer zu durchschauende Vertragsbedingungen, die für den Versicherungsnehmer viele Fallstricke beinhalten und letztlich nur den Zweck haben, die Versicherungsgesellschaft vor Zahlungen zu bewahren. Ergebnis: Sie haben unter Umständen jahre- oder jahrzehntelang viele hundert Euro Beitrag pro Jahr gezahlt und erhalten im Fall der Erwerbsminderung keinen Cent. Schauen Sie bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung daher nicht nur auf den Preis! Eine Versicherung ist nicht besser, wenn sie billiger als eine andere ist, sondern wenn sie dann leistet, wo es die andere nicht tut.
Achten Sie daher vor allem auf folgende Punkte, wenn Sie sich die Bedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung anschauen:
- Keine abstrakte Verweisung: Der Versicherer muss in seinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich auf den Verweis in einen anderen Beruf verzichten und erklären, dass er die vertragliche Leistung in Form der vereinbarten Rentenzahlungen erbringt, wenn der Versicherte mindestens zu 50 % berufsunfähig ist – es sei denn, der Versicherte arbeitet aus freien Stücken in einem anderen Beruf und erzielt ein entsprechendes Einkommen.
- Zahlung ab einer 6-Monats-Prognose: Der Versicherer verpflichtet sich bereits dann zu zahlen, wenn ein ärztlicher Gutachter die Berufsunfähigkeit für voraussichtlich sechs Monate prognostiziert. Versicherungsbedingungen, die einen längeren Prognoserahmen (z.B. von drei Jahren verlangen) sind nachteilig; Ärzte tun sich unter Umständen schwerer, längerfristige Prognosen abzugeben.
- Rückwirkende Leistung: Manchmal ist es aus dem Krankheitsbild nicht ersichtlich, ob eine mindestens 6-monatige Berufsunfähigkeit eintreten wird. Dann kann eine derartige Prognose erst später abgegeben werden. Oder ein Versicherter meldet die Berufsunfähigkeit nicht gleich zu Beginn. Der Versicherer sollte in diesen Fällen ab Eintritt der Berufsunfähigkeit, d.h. rückwirkend leisten. Gute Versicherer zahlen rückwirkend bis zu drei Jahren.
- Rücktrittsrecht maximal fünf Jahre: Der Versicherer sollte maximal fünf Jahre lang vom Vertrag zurücktreten können, wenn der Versicherungsnehmer die so genannte vorvertragliche Anzeigepflicht (falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen) unabsichtlich verletzt hat.
- Verzicht auf § 41 des Versicherungsvertragsgesetzes: Der Versicherer sollte darauf verzichten, Beiträge zu erhöhen oder den Vertrag zu kündigen, wenn der Versicherte seine Pflicht, Gesundheitsprobleme anzugeben, unabsichtlich verletzt hat.
- Klare und faire Gesundheitsfragen: Die Fragen sind eindeutig und verständlich formuliert. Fragen, die sich auf eine stationäre Behandlung beziehen, umfassen höchstens die letzten zehn Jahre; Fragen zu Arztbesuchen und Krankheiten (Ausnahme: AIDS) beziehen sich nur auf die letzten fünf Jahre.
