FörderRente
Warum ist eine Reform der Rentenversicherung notwendig?
Ein Durchschnittsverdiener, der 45 Jahre seines Lebens gearbeitet hat, erhält heute eine gesetzliche Rente, die rund 70 % seines Nettoeinkommens entspricht. Im Jahr 2030 wird dieser "Standardrentner" nach Berechnungen des Bundesarbeitsministeriums nur noch 67 % seines Nettoeinkommens als Rente beziehen. Diese Senkung des Rentenniveaus erscheint gering; sie ist es aber nur auf den ersten Blick. Denn der Standardrentner ist kein Mensch aus Fleisch und Blut, sondern ein theoretisches Konstrukt: Die meisten jüngeren Arbeitnehmer werden – z.B. auf Grund längerer Ausbildungszeiten oder gar Phasen der Arbeitslosigkeit – eine weitaus geringere Lebensarbeitszeit erreichen. Sie haben daher eine oftmals wesentlich geringere Altersrente zu erwarten.
Diese Senkung des Rentenniveaus soll nun durch die neue staatlich geförderte Eigenvorsorge geschlossen werden. Und nur diese soll dadurch ausgeglichen werden.
Unberührt bleibt davon jedoch eine ergänzende private Altersvorsorge, die jeder Bürger abschließen sollte, um die persönliche Versorgungslücke (letztes Nettoeinkommen abzüglich Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung) zu schließen. Gerade bei Beziehern höherer Einkommen ist diese persönliche Versorgungslücke sehr groß und dringender Handlungsbedarf geboten.
Wer hat Anrecht auf die staatliche Förderung?
Alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen: Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie diejenigen, die dem Alterssicherungssystem der Landwirte angehören. Eingeschlossen sind auch die nicht selbstständig förderfähigen Ehegatten dieser Personengruppen.
Damit gehören beispielsweise folgende Personengruppen zu den Begünstigten:
unselbstständig Beschäftigte und Auszubildende,
selbstständig Tätige, sofern sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen,
Kinder Erziehende in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes, in denen Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden,
Wehr- oder Zivildienstleistende,
Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld und anderen Entgeltersatzleistungen sowie auf Antrag pflichtversicherte Personen.
Ab wann gilt das Gesetz zur Rentenreform?
Das Gesetz zur Rentenreform wurde am 11.05.01 im Bundesrat verabschiedet und gilt seit dem 01.01.02. Damit stehen die wesentlichen Regelungen als verlässliche Grundlage fest.
Welcher Betrag wird gefördert?
Der Aufbau der Eigenvorsorge erfolgt in vier Schritten. Wer ab 2002 1 %, ab 2004 2 %, ab 2006 3 % und ab 2008 4 % seines sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens aufwendet, erhält den jeweils maximalen Fördersatz.
Natürlich kann jeder auch weniger als die empfohlene Höhe ansparen. Dann aber ist auch die staatliche Förderung geringer.
Der jährliche Höchstbetrag liegt im Jahr 2002 bei EUR 525,– . Stufenweise wird er dann auf EUR 2.100,– im Jahre 2008 angehoben.
Wie hoch ist die staatliche Zulage?
Die Förderung der kapitalgedeckten Altersvorsorge begann zum 01.01.2002. Sie wird in den nächsten Jahren schrittweise ausgebaut. Gewährt werden eine Grundzulage und eine Kinderzulage für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht.
Mit welchen Höchstzulagen kann ich rechnen?
| ab | Alleinstehende | Ehepaare* | je Kind** |
|---|---|---|---|
| 2002 | EUR 38,– | EUR 76,– | EUR 46,– |
| 2004 | EUR 76,– | EUR 152,– | EUR 92,– |
| 2006 | EUR 114,– | EUR 228,– | EUR 138,– |
| 2008 | EUR 154,– | EUR 308,– | EUR 185,– |
* Bei denen jeder eine eigene Altersvorsorge aufbaut. Alle Beiträge sind gerundet.
** Solange Anspruch auf Kindergeld besteht.
Ab wann erhalte ich Leistungen aus dem Vertrag?
Ist das vertraglich vereinbarte Rentenalter erreicht (frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres), erhalten Sie Ihre monatliche Altersrente.
Und wie sieht das mit der Steuer aus?
Beiträge für die zusätzliche Altersvorsorge können auch bei der Steuer als Sonderausgaben abgezogen werden. In der Ansparphase bleiben auch Zinsen und Erträge steuerfrei.
Als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können unabhängig vom individuellen Einkommen folgende Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge + Zulage):
| Zeitraum | Maximaler jährlicher Sonderausgabenabzug |
|---|---|
| 2002 bis 2003 | EUR 525,- |
| 2004 bis 2005 | EUR 1.050,- |
| 2006 bis 2007 | EUR 1.575,- |
| ab 2008 | EUR 2.100,- |
Eine mögliche Steuererstattung selbst ist abhängig von Ihrem persönlichen Steuersatz. Das Finanzamt prüft automatisch, ob die Steuerersparnis höher ist als die Zulage. Die Differenz wird dann bei der Steuer erstattet.
Deshalb unterliegen auch die späteren Rentenzahlungen der Steuerpflicht (nachgelagerte Besteuerung), soweit sie auf geförderte Beiträge entfallen.
Wie erhalte ich die staatliche Zulage?
Am Ende jedes Jahres schickt Ihnen Ihr Anlageinstitut einen Auszug Ihres Kontos und einen Antrag auf Zulage. Sie müssen diesen Antrag ergänzen und wieder an Ihr Anlageinstitut zurücksenden. Die Förderung wird dann auf Ihr Anlagekonto überwiesen.
Unser Tipp: Bewahren Sie einen Durchschlag des Antrags für die Steuererklärung auf. Sie können die Ausgaben für die Altersvorsorge beim Finanzamt geltend machen. Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob Sie für Ihren Beitrag zur Eigenvorsorge auch noch Steuern zurückerhalten.
Für welche Anlageformen gibt es die staatliche Förderung?
Zertifizierte Fonds- und Banksparpläne und Rentenversicherungen im Bereich der privaten Altersvorsorge.
Zusätzlich unter bestimmten Voraussetzungen Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds bei der betrieblichen Altersvorsorge.
Wird auch Wohneigentum künftig gefördert?
Für die Finanzierung einer selbst bewohnten Immobilie in Deutschland können Sie nach einem entsprechenden Antrag aus Ihrem Altersvorsorge-Vertrag EUR 10.000,– bis EUR 50.000,– entnehmen. Dieser Betrag ist jedoch bis zum vollendeten 65. Lebensjahr in monatlich gleich bleibenden Raten wieder in einen Altersvorsorge-Vertrag zurückzuzahlen, damit eine ausreichende Versorgung im Alter gewährleistet bleibt.
Wie hoch ist der Mindestbeitrag?
Der Eigenbeitrag wird grundsätzlich aus dem förderfähigen prozentualen Anteil (1 % bis 4 %) des sozialversicherungspflichtigen Einkommens abzüglich der Zulagen ermittelt. Ist die Zulage gemessen am eigenen Aufwand sehr hoch, muss ein bestimmter Mindesteigenbeitrag geleistet werden, um die volle Förderung zu erhalten.
Beispiel einer Teilzeitkraft mit einem Kind und einer Vergütung von EUR 10.000,– im Jahr 2003:
Für einen Riester-Vertrag müssen, um die volle Zulage zu erhalten, 1 % (= EUR 100,– ) davon angelegt werden. Abzüglich der Grundzulage von EUR 38,– und der Kinderzulage von EUR 46,– würde sie nur einen eigenen Beitrag von EUR 16,– zahlen müssen. Hier greift die Regelung des Mindesteigenbetrages. Als Rentenversicherungspflichtiger mit einem Kind müssen seit 2003 mindestens EUR 38,– , ab 2005 mindestens EUR 75,– pro Jahr aus eigener Tasche aufgewendet werden, um so die volle Zulage zu erhalten. Das bedeutet, dass für diese Teilzeitkraft im Jahr 2003 ein Mindestanlagebetrag von EUR 122,– gilt, von dem sie EUR 38,– aus eigener Tasche zahlt.
Ist die FörderRente freiwillig oder obligatorisch?
Noch ist die Zusatzvorsorge freiwillig; je nach Akzeptanz behält sich die Bundesregierung vor, die Zusatzvorsorge in eine obligatorische umzuwandeln.
Kann ich mit der FörderRente meine Versorgungslücke komplett schließen?
Die FörderRente ist ein Weg zur staatlich geförderten Altersvorsorge. Inwieweit diese Vorsorge ausreicht, ist für jeden individuell zu betrachten.
Informieren Sie sich mit unserem DAB Vorsorgeplaner zu diesem Thema. Überprüfen Sie Ihre Situation im Zukunftsplaner.
