Jahressteuerbescheinigung
Hinweise zu Jahressteuerbescheinigung / Verlustbescheinigung/ Erträgnisaufstellung/ Anlage SO/ Anlage AUS
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Hinweise zur Jahressteuerbescheinigung 2011
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1. Allgemeine Erläuterungen
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2. Einzelfälle
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3. Sonderfälle
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Allgemeine Hinweise zur Erträgnisaufstellung 2011
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1. Aufbau der Erträgnisaufstellung
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2. Sortierreihenfolge innerhalb der Erträgnisaufstellung
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3. Bemerkungstexte
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4. Transaktionskostenpauschale
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5. Summenblatt in der Erträgnisaufstellung
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Hinweise zur Anlage SO
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Hinweise zur Anlage AUS
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Abkürzungen
Hinweise zur Jahressteuerbescheinigung 2011
Seit dem Jahr 2009 ist eine Jahressteuerbescheinigung nach den Vorschriften zur Abgeltungsteuer auf dem amtlich vorgeschriebenen Muster zu erstellen. Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben sind vom Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 18.12.2009 vorgegeben.
Die nachfolgenden Hinweise zu den Angaben in der Jahressteuerbescheinigung enthalten zunächst allgemeine Erläuterungen zu den Grundprinzipien der Abgeltungsteuer und die Beschreibung von Besonderheiten bei einigen Einzelfällen (z.B. Depotüberträge). Ferner werden einige Sonderfälle beschrieben.
Diese Hinweise sollen den in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Privatanlegern eine Orientierungshilfe bei den immer komplizierter werdenden steuerlichen Regelungen bieten. Sie können jedoch eine umfassende und am Einzelfall orientierte steuerrechtliche Beratung nicht ersetzen, da die steuerlichen Auswirkungen jedes Investments bei jedem Anleger von seinen individuellen Verhältnissen abhängen. Der Privatanleger sollte daher im Zweifel den Rat eines mit seinen persönlichen Vermögens- und Steuerverhältnissen vertrauten, sach- und fachkundigen Rechts- oder Steuerberaters einholen.
1. Allgemeine Erläuterungen
1.1 Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer
Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung der Abgeltungsteuer mit einem einheitlichen Steuersatz in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf Kapitalerträge gem. § 32d EStG beschlossen. Die Abgeltungsteuer wird durch ein so genanntes Quellensteuerabzugsverfahren seit dem 01.01.2009 erhoben und ersetzt das bis dahin geltende Besteuerungsverfahren von Kapitaleinkünften.
Zu den Kapitaleinkünften gehören:
- in- und ausländische Dividendenerträge
- in- und ausländische Zinserträge
- in- und ausländische Fondserträge
- Stillhalterprämien
- Veräußerungsgewinne aus Aktien
- Termingeschäftsgewinne
- Veräußerungsgewinne aus sonstigen Kapitalforderungen
1.2 Pflichtveranlagung zum Abgeltungsteuersatz
Sollten steuerpflichtige Kapitalerträge nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, sind diese Erträge in der Steuererklärung anzugeben. Es besteht gem. § 32d (3) EStG in diesen Fällen eine Pflicht zur Veranlagung zum Abgeltungsteuersatz, z.B. für ausländische thesaurierte Fondserträge. Es sollte ausreichend sein, wenn lediglich die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegenen Kapitalerträge erklärt werden, ohne die Erträge, von denen bereits der 25%ige Kapitalertragsteuerabzug zzgl. Solidaritätszuschlag seitens der Bank vorgenommen wurde.
1.3 Wahlveranlagung (optionale Veranlagung) zum Abgeltungsteuersatz
Für Kapitalerträge, die bereits der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, kann gem. § 32d (4) EStG eine Steuerfestsetzung zum Abgeltungsteuersatz beantragt werden, um Steuer mindernde Tatbestände geltend zu machen. Beispiele für diese Tatbestände sind ein nicht bzw. nicht komplett ausgenutzter Sparerpauschbetrag, die Korrektur der beim Kapitalertragsteuerabzug angewendeten 30%igen Ersatzbemessungsgrundlage, die Anrechnung ausländischer Quellensteuer, die Berücksichtigung eines Verlustes oder Verlustvortrags, die Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grunde oder der Höhe nach.
1.4 Wahlveranlagung (optionale Veranlagung) zum individuellen Steuersatz; Günstigerprüfung
Sollte der individuelle Steuersatz einen Grenzsteuersatz von 25% unterschreiten, besteht nach § 32d (6) EStG die Möglichkeit die Einkommensteuerveranlagung unter Einbeziehung der Kapitalerträge zu beantragen. In diesem Fall sind sämtliche Kapitalerträge des Steuerjahres anzugeben, bei zusammen veranlagten Ehegatten gemeinsam für beide Ehegatten. Das Finanzamt ist verpflichtet, eine sogenannte Günstigerprüfung durchzuführen. Nur wenn die Veranlagung zu einer Steuererstattung führt, ist der individuelle Steuersatz anzuwenden. Ansonsten bleibt es bei der vorgenommenen Belastung mit 25% zzgl. Solidaritätszuschlag.
1.5 Werbungskostenabzug/ Einheitlicher Sparer-Pauschbetrag
Der einheitliche Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 801 EUR ersetzt den bisherigen Sparer-Freibetrag von i.H.V. 750 EUR und den Werbungskosten-Pauschbetrag i. H. v. 51 EUR, vgl. § 20 (9) S. 1 EStG. Ehegatten wird nach § 20 (9) S. 2 EStG ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag gewährt, sofern sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Alle übrigen bislang als Werbungskosten qualifizierten Kosten (z.B. Zinsen, Depotentgelte) sind nicht mehr abzugsfähig. Als Ausnahme vom Werbungskostenabzugsverbot gelten nur die Anschaffungsnebenkosten und die Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, vgl. § 20 (4) S. 1 EStG, z. B. die Transaktionskosten. In diesem Zusammenhang dürfen aber auch bis zu 50% einer all-in-fee eines Vermögensverwaltungsvertrags als Transaktionskostenpauschale Steuer mindernd berücksichtigt werden. Einzelveräußerungskosten können in diesem Fall nicht noch zusätzlich berücksichtigt werden. Die Regelung ist ebenfalls bei Beratungsverträgen anwendbar.
1.6 Kirchensteuer
Besteht eine Kirchensteuerpflicht und ist dem Kreditinstitut kein Auftrag zum Einbehalt der Kirchensteuer eingereicht worden, besteht die Verpflichtung, die einbehaltene Kapitalertragsteuer in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren, damit die entsprechende Kirchensteuer vom Finanzamt festgesetzt werden kann. Gleiches gilt für Kapitalerträge, die noch nicht dem Kirchensteuerabzug unterlegen haben wie z. B. inländische thesaurierende Fondserträge, vgl. § 51a (2b-2d) EStG.
Ausländische thesaurierende Fondserträge unterliegen weder dem Kirchensteuer- noch dem Kapitalertragsteuereinbehalt durch die inländische Depot führende Stelle. In diesem Fall sind die steuerpflichtigen Erträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben, um die Steuerfestsetzung zu gewährleisten, vgl. 1.2.
Die tatsächlich gezahlte Kirchensteuer ist in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbar. Durch diesen Abzug mindert sich die zu entrichtende Kapitalertragsteuer und es kann zu einer Erstattung bereits gezahlter Kapitalertragsteuer kommen.
1.7 Verlustverrechnungstöpfe
Veräußerungsverluste und andere negative Kapitalerträge, einschließlich gezahlter Stückzinsen sind gem. § 43a (3) Satz 2 EStG bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen. Das bedeutet, dass positive und negative Kapitalerträge miteinander verrechnet werden dürfen. Aus dieser Verrechnung kann sich eine Erstattung oder eine Nicht-Belastung mit Kapitalertragsteuer ergeben:
Beispiel:
1. Feb. Zinsgutschrift in Höhe von 100 EUR ./. 26,38 EUR Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag= 73,62 EUR
1. Mrz. Anleihen-Veräußerungsverlust in Höhe von 100 EUR
Aufgrund des von der Bank vorzunehmenden Ausgleichs wird der Veräußerungsverlust in Höhe von 100 EUR mit der Bruttozinsgutschrift in Höhe von 100 EUR verrechnet. Der Kunde hat nach dieser Verrechnung keine steuerpflichtigen Einkünfte, so dass er eine Kapitalertragsteuererstattung inkl. Solidaritätszuschlag von 26,38 EUR bekommt.
Beispiel:
1. Apr. Anleihen-Veräußerungsverlust in Höhe von 100 EUR
1. Mai Zinsgutschrift in Höhe von 100 EUR
Aufgrund des von der Bank vorzunehmenden Ausgleichs wird der Veräußerungsverlust in Höhe von 100 EUR mit der Bruttozinsgutschrift in Höhe von 100 EUR verrechnet. Der Kunde hat nach dieser Verrechnung keine steuerpflichtigen Einkünfte, so dass keine Belastung mit Kapitalertragsteuer statt findet.
Nicht ausgeglichene Verluste sind auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen, und mit zukünftigen positiven Kapitalerträgen der Konten und Depots zu verrechnen. D.h. es wird ein sogenannter Verlustvortrag auf Bankebene durchgeführt.
Anstatt des Übertrags auf das Folgejahr kann dieser „Verlustüberhang“ aber auch von dem Kreditinstitut bescheinigt werden, wenn der noch bestehende Verlust im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit weiteren positiven Kapitalerträgen (beispielsweise von Kapitalanlagen bei einer anderen Bank) verrechnet werden soll. Der unwiderrufliche Antrag auf die Erteilung dieser Bescheinigung muss nach § 43a (3) Satz 5 EStG bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres dem Kreditinstitut zugehen. Durch die Ausübung dieses Wahlrechts wird der nicht ausgeglichene Verlust im Rahmen der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen und auf Ebene des Kreditinstitutes gelöscht werden. Ein Wiederaufleben des bescheinigten Verlustes ist nicht möglich.
1.8 Verlustverrechnungssystematik
Verluste aus Aktienverkäufen und Verkäufen von American, Global und International Depositary Receipts können gem. § 20 (6) S. 5 EStG nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen und Verkäufen von American, Global und International Depositary Receipts verrechnet werden. Alle übrigen Verluste können auch mit allen weiteren Gewinnen sowie Gewinnen aus Aktienverkäufen oder Verkäufen von American, Global und International Depositary Receipts verrechnet werden.
Verbleibende Veräußerungsgewinne (§ 20 (2) EStG) sind nach der Verlustverrechnung auf Ebene des Kreditinstitutes, zunächst mit Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG a. F. im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bis zum Jahr 2013 auszugleichen. Ein Altverlust liegt vor, wenn das dem Veräußerungsgeschäft zugrundeliegende Wertpapier vor dem 01.01.2009 angeschafft oder der dem Veräußerungsgeschäft zugrunde liegende obligatorische Vertrag vor dem 01.01.2009 abgeschlossen wurde und innerhalb der Jahresfrist veräußert wurde. Verluste aus sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG a. F. (gezahlte Optionsprämien) können mit den ausgewiesenen Stillhalterprämien nach § 20 (1) Nr. 11 EStG verrechnet werden.
1.9. Ehegatten übergreifende Verlustverrechnung
Seit dem Kalenderjahr 2010 ist die Ehegatten übergreifende Verlustverrechnung gem. § 43a (3) S. 2, 2. HS EStG möglich. Voraussetzung für diese Verlustverrechnung ist, dass es sich um zusammen veranlagte Ehegatten handelt, die dem Kreditinstitut gegenüber einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben. Dieser Freistellungsauftrag kann auch über 0,00 EUR gestellt werden. Wurde vor dem Kalenderjahr 2010 von den Ehegatten bereits ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt, so behält dieser seine Gültigkeit und führt ebenfalls zu einer gemeinsamen Verlustverrechnung. Die einzelnen Einkünfte der Eheleute und des evtl. vorhandenen Gemeinschaftskontos werden zuerst getrennt ermittelt. Einmalig zum Jahresende erfolgt dann die Verrechnung der bestehenden Verlustüberhänge. Gleiches gilt für die Quellensteueranrechnung, sofern ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegt.
Beispiel einer Ehegatten übergreifenden Verlustverrechnung:
Von den Ehegatten wurde ein gemeinsamer Freistellungsauftrag über 0 EUR gestellt.
| Ehemann | Ehefrau | ||
|---|---|---|---|
| 30.01. | Einnahmen | 1.000 EUR | |
| 15.05. | Verlust | ./. 1.000 EUR | |
| 13.08. | Einnahmen | 500 EUR | |
| Summe | 1.000 EUR | ./. 500 EUR | |
| 31.12. | Verlustverrechnung | ./. 500 EUR | 500 EUR |
| Verbleiben | 500 EUR | 0 EUR |
Die übergreifende Verlustverrechnung wird von der Bank immer am Jahresende durchgeführt. Dies hat zur Folge, dass bei Beendigung der gesamten Geschäftsbeziehung im laufenden Kalenderjahr keine Ehegatten übergreifende Verlustverrechnung mehr durchgeführt wird. Die bestehenden Verluste werden dann in der jeweiligen Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen (bezüglich weiterer Informationen der übergreifenden Verlustverrechnung wird auf die Hinweistexte zur Erträgnisaufstellung verwiesen).
1.10 Quellensteueranrechnung
Die anrechenbare ausländische Quellensteuer wird nach § 32d (5) EStG auf Ebene des Kreditinstitutes unter Beachtung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) und der geltenden innerstaatlichen Regelungen des jeweiligen ausländischen Staates bis zu einer Höhe von 25% berücksichtigt. Ein nach der Verlustverrechnung und der Anwendung des Freistellungsauftrags bestehender Quellensteuer-Anrechnungsüberhang wird als „Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Quellensteuer“ ausgewiesen, damit dieser mit ggfs. anderweitig geschuldeter Kapitalertragsteuer in der Veranlagung berücksichtigt werden kann. Eine Erstattung ausländischer Quellensteuer ist nicht zulässig, ebenso wenig wie ein Vortrag auf das Folgejahr.
1.11 Fiktive Quellensteuern
Fiktive Quellensteuern können auch im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs angerechnet werden, wenn die Anrechnung -nach dem entsprechenden DBA- nicht an besondere Voraussetzungen gebunden ist gem. § 32d (5) EStG i. V. m. § 43a (3) S. 1 EStG. Sofern die Anrechnung an besondere Voraussetzungen gebunden ist, ist die Anrechnung nur im Einzelfall im Rahmen der Veranlagung möglich.
1.12 Allgemeine zeitliche Anwendungsregelungen
Grundsätzlich sind die Regelungen zur Abgeltungsteuer erstmals auf Erträge nach § 20 (1) EStG (z.B. Dividenden, Zinsen) anzuwenden, wenn diese dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen. Gewinne aus einer Veräußerung von Anteilen unterfallen gem. § 52a (10) EStG den neuen Vorschriften, wenn die Anteile nach dem 31.12.2008 erworben werden. Die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten von Finanzinnovationen im Sinne des alten Rechts unterliegt den Neuregelungen, sobald die Veräußerung oder Einlösung nach dem 31.12.2008 stattfindet. Für Zertifikate gelten nach § 52a (10) S. 6-8 EStG besondere Übergangsregelungen. Für sog. Millionärsfonds, die nach dem 09.11.2007 erworben wurden, sind bei Rückgabe oder Veräußerung der Anteile bereits die Regelungen zur Abgeltungsteuer nach § 32d EStG anzuwenden, wenn die einjährige Haltefrist nach § 23 EStG überschritten ist, vgl. § 18 (2a) InvStG. Hiervon sind ebenfalls Investmentvermögen betroffen, bei denen die Beteiligung natürlicher Personen durch Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Vertragsbedingung von der Sachkunde des Anlegers abhängt oder für die eine Mindestanlagesumme von 100.000,-EUR vorgeschrieben ist. Ein Kapitalertragsteuerabzug nach § 8 (6) InvStG findet nicht statt.
2. Einzelfälle
2.1 Ersatzbemessungsgrundlage
Insbesondere die folgenden Sachverhalte werden als Ersatzbemessungsgrundlage i. S. d. § 43a (2) S. 7, 10 und 13 EStG ausgewiesen:
1. Veräußerungen oder Einlösungen, bei denen die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen sind und somit 30% der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung als Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug angesetzt werden.
2. Veräußerungen oder Einlösungen, bei denen kein Börsen- oder Rücknahmepreis vorliegt und somit 30% der Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug angesetzt werden.
3. „fiktive“ Veräußerungen, die nur für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs als solche angesehen werden, z.B. Depotüberträge mit Gläubigerwechsel, vgl. 2.2.
Die Ersatzbemessungsgrundlage wird als Bruttobetrag ausgewiesen (d. h. vor Verlustverrechnung und vor Berücksichtigung eines Freistellungsauftrages). Sie wird unabhängig von einem Kapitalertragsteuerabzug ausgewiesen. Der Steuerpflichtige kann durch eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt und Vorlage von entsprechenden Unterlagen in der Veranlagung eine Korrektur dieser Ersatzbemessungsgrundlage nach § 32d (4) EStG vornehmen lassen.
2.2 Depotüberträge
Bei einem Depotübertrag werden einzelne oder sämtliche Wertpapiere eines Depots auf ein anderes Depot bei dem gleichen oder einem anderen Kreditinstitut übertragen. Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs gilt eine Übertragung auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung der übertragenen Wertpapiere gem. § 43 (1) S. 4 EStG. Hingegen gilt ein Depotübertrag mit Gläubigerwechsel nicht als Veräußerung, wenn der Depotinhaber dem Kreditinstitut mitteilt, dass eine unentgeltliche Übertragung vorliegt, gem. § 43 (1) S. 5 EStG. Die unentgeltlichen Übertragungen hat die auszahlende Stelle dem Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen.
Wird ein Wirtschaftsgut vom Einzeldepot eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftsdepot der Ehegatten (oder umgekehrt) oder auf ein Einzeldepot des anderen Ehegatten übertragen, gilt dies für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs als unentgeltliche Übertragung im Sinne des § 43 (1) S. 5 und 6 EStG, die von der auszahlenden Stelle dem Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen ist.
Werden Wertpapierleihe, Wertpapierpensions- oder Repogeschäfte durchgeführt, liegt unabhängig von der zivilrechtlichen Abwicklung einkommensteuerrechtlich in allen Varianten ein Depotübertrag auf einen anderen Gläubiger (Depot des Verleihers auf Depot des Entleihers) vor, der als Veräußerung i. S. d. § 43 (1) S. 4 EStG ausgelegt wird. Ist das depotführende Institut als Ent- oder Verleiher in den Leihevorgang eingeschaltet, sind die Leihevorgänge steuerneutral zu behandeln.
2.3 Erträge inländischer und ausländischer Investmentfonds
Die Grundsätze der Fondsbesteuerung bleiben durch die Einführung der Abgeltungsteuer unberührt. Es wird weiterhin zwischen steuerpflichtigen ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen (thesaurierten) Erträgen unterschieden, wobei der Umfang der ausschüttungsgleichen Erträge jedoch erweitert wurde. Die auf inländische thesaurierte Fondserträge einbehaltene Kapitalertragsteuer zzgl. SolZ ist von dem Steuerpflichtigen selbstständig im Rahmen der Veranlagung anzugeben, damit der evtl. anfallende Kirchensteuerabzug vorgenommen werden kann. Ausländische thesaurierende Fondserträge müssen zudem noch für den Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25% zzgl. SolZ im Veranlagungsverfahren angegeben werden. Für die Veräußerung oder Rückgabe von Fondsanteilen gelten keine Besonderheiten.
2.4 Options- und Termingeschäfte
Gewinne aus Termingeschäften i. S. d. § 20 (2) Nr. 3a und b EStG unterliegen gem. § 43 (1) S. 1 Nr. 11 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug. Hierunter fallen Termingeschäfte durch die ein Differenzausgleich, Barausgleich oder durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße ein bestimmter Geldbetrag erlangt wird. Auch die Veräußerung eines Finanzinstruments, welches als Termingeschäft ausgestaltet ist, hierunter fallen insbesondere die Verkaufs- oder Kaufoption, werden unter § 20 (2) S. 1 Nr. 3b EStG erfasst. Die Bemessungsgrundlage bildet hier der erzielte Gewinn. D. h. bei Termingeschäften, die unter § 20 (2) S. 1 Nr. 3a EStG fallen, ist dies der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen (z. B. Transaktionskosten) gem. § 20 (4) S. 1 EStG. Bei Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 20 (2) S. 1 Nr. 3b EStG ermittelt sich der Gewinn aus der Differenz zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungspreis. Nebenkosten werden berücksichtigt. Weitere Einzelheiten sind den Rz. 9-47 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009 zu entnehmen.
3. Sonderfälle
Die Finanzverwaltung hat im November 2010 weitere Regelungen mitgeteilt. Diese waren teilweise konträr zu den bis dahin veröffentlichten Verlautbarungen. Die Vorschriften durften beim Kapitalertragsteuerabzugsverfahren erst im Jahr 2011 rückwirkend auf den 01.01.2011 umgesetzt werden. Die Vorgehensweisen der Bank in verschiedenen Einzelfällen sind im Folgenden dargestellt.
3.1 Liquidation von Investmentfonds
Gutschriften im Rahmen von Liquidationen von Investmentfonds sind als Veräußerung berücksichtigt worden, so dass grds. ein Steuerabzug vorgenommen wurde. Die materiell-steuerpflichtige Beurteilung dieser Zahlung ist von dem Steuerpflichtigen bzw. seinem Steuerberater selbst vorzunehmen.
3.2 Teilliquidation von Investmentfonds
Gutschriften im Rahmen von Teilliquidationen von Investmentfonds sind als Veräußerung berücksichtigt worden, so dass grds. ein Steuerabzug vorgenommen wurde. Die materiell-steuerpflichtige Beurteilung dieser Zahlung ist zum jetzigen Zeitpunkt ungeklärt und ist von dem Steuerpflichtigen bzw. seinem Steuerberater selbst vorzunehmen.
3.3 Liquidation von Zertifikaten
Gutschriften aus Liquidationen von Zertifikaten sind nach der Meldung des Datenlieferanten der Kreditwirtschaft, WM-Datenservice als steuerfreie/steuerpflichtige Liquidation ohne Reduzierung des Bestandes gemeldet. Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs haben wir diese Zahlung als steuerfreien/steuerpflichtigen Ertrag abgerechnet ohne die Randziffer 8a des BMF-Schreibens vom 16.11.2010 zu berücksichtigen. Die materiell-steuerpflichtige Beurteilung dieser Zahlung ist von dem Steuerpflichtigen bzw. seinem Steuerberater selbst vorzunehmen.
3.4 Teilliquidation von Zertifikaten
Gutschriften aus Teilliquidationen von Zertifikaten sind nach der Meldung des Datenlieferanten der Kreditwirtschaft, WM-Datenservice als steuerfreie/steuerpflichtige Teilliquidation ohne Reduzierung des Bestandes gemeldet. Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs haben wir diese Zahlung als steuerfreien/steuerpflichtigen Ertrag abgerechnet ohne die Randziffer 8a des BMF-Schreibens vom 16.11.2010 zu berücksichtigen. Die materiell-steuerpflichtige Beurteilung dieser Zahlung ist von dem Steuerpflichtigen bzw. seinem Steuerberater selbst vorzunehmen.
3.5 Fremdwährungsgeschäfte
Geschäfte, die im Fremdwährungsbereich getätigt wurden, sind in der Bescheinigung nicht enthalten, es wurden aber Einzelabrechnungen erstellt. Die steuerliche Beurteilung der Fremdwährungsgeschäfte ist von dem Steuerpflichtigen bzw. seinem Steuerberater selbst vorzunehmen.
Die Jahressteuerbescheinigung ist nach den Verlautbarungen und Erläuterungen der Finanzverwaltung erstellt worden. Insbesondere folgende Schreiben des Bundesfinanzministeriums sind berücksichtigt worden:
- 18.08.2009: Investmentsteuergesetz, Zweifels- und Auslegungsfragen
- 18.12.2009: Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs.2 und 3 EStG
- 22.12.2009: Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
- 16.11.2010: Ergänzung des BMF- Schreibens vom 18.12.2009 und 22.12.2009
Allgemeine Hinweise zur Erträgnisaufstellung 2011
Die Erträgnisaufstellung gibt einen Überblick über alle von der Abgeltungsteuer erfassten Geschäftsvorfälle des angegebenen Jahres. Zudem soll sie, soweit erforderlich, das Ausfüllen der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung erleichtern und zur Klärung noch offener Fragen beitragen. Alle Angaben sind in Euro ausgewiesen.
Wir möchten darauf hinweisen, dass nicht alle Hinweise gleichermaßen für alle Kunden (Privat-/Betriebsvermögenkunden) gelten.
1. Aufbau der Erträgnisaufstellung
Der Aufbau der Erträgnisaufstellung hat sich insofern geändert, dass aufgrund der Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Kalenderjahr 2009 eine weitere Spalte hinzugefügt wurde. Hierbei handelt es sich um die Spalte mit der Überschrift VVT Aktien/VVT Sonst/ FSA/ QuSt Topf.
In dieser Spalte wird der nach Verarbeitung des Geschäftsvorfalls jeweils aktuelle Saldo des Verlustverrechnungstopfs Aktien, des Verlustverrechnungstopfs Sonstige, die aktuelle Ausschöpfung des Sparerpauschbetrages sowie der aktuelle Saldo des Quellensteuertopfes ausgewiesen. Hierzu wird auf die Erläuterungen zu den Verlustverrechnungstöpfen (Punkt 1.8.) in den Hinweistexten zur Steuerbescheinigung verwiesen.
Bei Kunden, für die keine Verlusttöpfe geführt werden (Steuerausländer, NV- Kunden, Betriebsvermögen etc.), wird insoweit von der oben genannten Darstellung abgewichen, als dass diese Spalte komplett unbefüllt bleibt.
In der Spalte Ein.KapV/ ErsBMGL/ (zu versteuern) werden unter Ein.KapV/ErsBMGL die Einnahmen aus Kapitalvermögen bzw. die Ersatzbemessungsgrundlage vor Verlustverrechnung, Anrechnung des Sparerpauschbetrags und Verrechnung von Quellensteuer ausgewiesen.
Unter dem Punkt (zu versteuern) wird die Bemessungsgrundlage, auf die, die Kapitalertragsteuer und darauf folgend die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag berechnet wird, ausgewiesen. Der Ausweis der Bemessungsgrundlage erfolgt nach Verlustverrechnung, Anrechnung des Sparerpauschbetrags und Verrechnung von Quellensteuern.
In dieser Spalte wird zu den Erträgnissen aus Investmentfonds ggfs. der Text “siehe Bericht“ ausgewiesen, wenn der Investmentfonds seine Besteuerungsgrundlagen nach § 5 InvStG im Zeitpunkt der Erstellung der Erträgnisaufstellung noch nicht veröffentlicht hat.
Die siebte Spalte Einbeh. KESt/ Einbeh. Solz/ KiSt KtoInh/ KiSt Mitinh weist die aufgrund der Bemessungsgrundlage des Geschäftsvorfalls berechnete Kapitalertragsteuer aus. Ausgewiesen wird ebenfalls der auf Grundlage der Kapitalertragsteuer berechnete Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer des Kontoinhabers bzw. die Kirchensteuer für den Mitinhaber (Ehegatte, Partner gem. Partnerschaftsgesetz).
Wird ein negativer Kapitalertrag realisiert, stellt die Bank die im laufenden Jahr bereits dem Steuerabzug unterworfenen Kapitalerträge in Höhe des Verlustes vom Steuerabzug frei und erstattet die einbehaltene Steuer. Dieses Vorgehen wird sogenannte Liquiditätsoptimierung genannt. Die erstattete Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer wird als steuerliche Erstattung ebenfalls in der siebten Spalte ausgewiesen.
Beispiel:
Der Kunde bezieht einen steuerpflichtigen Kapitalertrag (Aktiengewinn) in Höhe von 3.000 EUR. Es bestehen ein Verlustverrechnungstopf Aktien in Höhe von 600 EUR, ein Verlustverrechnungstopf Sonstige in Höhe von 200 EUR, ein noch nicht in Anspruch genommener Sparerpauschbetrag von 801 EUR und ein Verrechnungstopf ausländische Quellensteuer in Höhe von 100 EUR.
| Kapitalertrag Aktiengewinn | 3.000,00 EUR |
| ./. Verlusttopf Aktien | 600,00 EUR |
| ./. Verlusttopf Sonstige | 200,00 EUR |
| ./. Freistellungsauftrag | 801,00 EUR |
| Kapitalertrag nach Verlustverrechnung (= Bemessungsgrundlage) | 1.399,00 EUR |
| 25% Kapitalertragsteuer | 349,75 EUR |
| ./. Verrechnungstopf ausl. QueSt | 100,00 EUR |
| zu zahlende Kapitalertragsteuer | 249,75 EUR |
Die Spalte anrechenbare Quellensteuer weist grundsätzlich die anrechenbare Quellensteuer des Ertrags in voller Höhe aus. Die anrechenbare, aber noch nicht angerechnete Quellensteuer fließt in den Quellensteuertopf ein.
Sie steht somit als anrechenbare Quellensteuer für nachfolgende Geschäfte zur Verfügung.
Entgegen dieser Darstellung wird bei Kunden, für die keine Verlusttöpfe geführt werden, die Spalte anrechenbare Quellensteuer nicht befüllt.
Die Kapitalertragsteuer (KESt) berechnet sich wie folgt:
Beispiel:
Der Kunde hat Kapitalerträge in Höhe von 4.000 EUR und anrechenbare ausländische Quellensteuer in Höhe von 400 EUR.
Behält die auszahlende Stelle aufgrund des eingereichten Antrags auf Einbehalt der Kirchensteuer die Kirchensteuer ebenfalls ein, ergibt sich folgende Berechnungsformel:

Übergreifende Ehegattenverlustverrechnung
Seit dem Kalenderjahr 2010 ist die Ehegatten übergreifende Verlustverrechnung gem. § 43a (3) S. 2, 2. HS EStG möglich. Voraussetzung für diese Verlustverrechnung ist, dass es sich um zusammen veranlagte Ehegatten handelt, die dem Kreditinstitut gegenüber einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben. Dieser Freistellungsauftrag kann auch über 0,00 EUR gestellt werden. Wurde vor dem Kalenderjahr 2010 von den Ehegatten bereits ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt, so behält dieser seine Gültigkeit und führt ebenfalls zu einer gemeinsamen Verlustverrechnung. Die einzelnen Einkünfte der Eheleute und des evtl. vorhandenen Gemeinschaftskontos werden zuerst getrennt ermittelt. Einmalig zum Jahresende erfolgt dann die Verrechnung der bestehenden Verlustüberhänge. Gleiches gilt für die Quellensteueranrechnung, sofern ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegt.
Beispiel übergreifende Ehegattenverlustverrechnung
| Ehemann | Ehefrau | ||
| 15.02. | Aktiengewinn | 200 EUR | |
| 20.03. | Aktienverlust | ./. 150 EUR | |
| 27.05. | allg. Verlust | ./. 100 EUR | |
| 30.09. | allg. Verlust | ./. 100 EUR | |
| 31.12. | Saldo je Ehegatte: | ||
| Aktienverlust/ Aktiengewinn | ./. 150 EUR | 100 EUR | |
| allg. Verlust | ./. 100 EUR |
| Übergreifende Verlustverrechnung | Ehemann | Ehefrau |
| Verrechnung Aktiengewinn | 100 EUR | ./. 100 EUR |
| Verbleiben: Aktienverlust | ./. 50 EUR | 0 EUR |
| Allg. Verlust | ./. 100 EUR | 0 EUR |
Gemeinsamer Freistellungsauftrag
Der gemeinsam gestellte Freistellungsauftrag wird beim Kapitalertragsteuerabzugsverfahren in entsprechender Höhe der zunächst zu ermittelnden Einkünfte der Ehegatten berücksichtigt. Die abschließend noch bestehenden Verluste am Jahresende werden ehegattenübergreifend verrechnet.
Beispiel für einen gemeinsamen Freistellungsauftrag
i. H. v. 1.602,- EUR (siehe BMF-Schreiben 22.12.2009 Rz.275)
| Ehemann | Ehefrau | |
| Einnahmen | 10.000 EUR | ./. 15.000 EUR |
| Freistellungsauftrag | ./. 1.602 EUR | |
| Saldo | 8.398 EUR | ./. 15.000 EUR |
| Verlustverrechnung | ./. 8.398 EUR | 8.398 EUR |
| Verbleiben | 0 EUR | 6.602 EUR |
| Ggfs. Verlustvortrag | 0 EUR | 6.602 EUR |
Quellensteueranrechnung
Bei Vorliegen eines gemeinsamen Freistellungsauftrags der Ehegatten hat die Quellensteueranrechnung ebenso ehegattenübergreifend zu erfolgen. Hierzu werden getrennte Quellensteuertöpfe geführt. Die übergreifende Anrechnung der Quellensteuer erfolgt am Jahresende, ebenso wie die übergreifende Verlustverrechnung. Ist die Quellensteueranrechnung bereits erfolgt, wird diese rückgängig gemacht, sofern nach der übergreifenden Verlustverrechnung keiner der Ehegatten mit Kapitalertragsteuer belastet wird.
Beispiel Quellensteueranrechnung
(siehe BMF-Schreiben 22.12.2009 Rz.276)
| Ehemann | Ehefrau | |
| Saldo Kapitalerträge (inkl. Ausl.Erträge) | ./. 1.000 EUR | 5.000 EUR |
| Verlustverrechnung | 1.000 EUR | ./. 1.000 EUR |
| Kapitalerträge nach Verlustverrechnung | 0 EUR | 4.000 EUR |
| Nicht angerechnete Quellensteuer (vor Verlustverrechnung) | 50 EUR | 0 EUR |
| Anrechnung Quellensteuer nach Verlustverrechnung | 50 EUR |
Die beim Ehemann angefallene Quellensteuer wird übergreifend auf die einbehaltene Kapitalertragsteuer der Ehefrau angerechnet. Dies geschieht jedoch unabhängig davon, ob die übergreifende Ehegattenverlustverrechnung durchgeführt wird.
2. Sortierreihenfolge innerhalb der Erträgnisaufstellung
Die einzelnen Geschäftsvorfälle des Kalenderjahres werden chronologisch (nach Abrechnungsdatum) untereinander ausgewiesen. Somit lässt sich die Entwicklung der Topfsalden (siehe VVT Aktien, VVT Sonstige etc.) nachvollziehen.
Zu dem ausgewiesenen Geschäftsvorfall wird das entsprechende Depot/Konto in der ersten Spalte aufgeführt, unabhängig davon wie viele Konten/Depots der Kunde unterhält. Alle ausgewiesenen Geschäfte fließen in die Befüllung des Summenblattes ein.
3. Bemerkungstexte
Die ausgewiesenen Bemerkungen in der elften Spalte stellen Hinweise zu dem zugrundeliegenden Geschäftsvorfall dar. Ausgewiesen werden u.a. die Texte Pauschalmethode, Differenzmethode und Zwischengewinn. Darüber hinaus wird eine Auftragsnummer, welche eine Verbindung zu den Abrechnungsbelegen ermöglicht, ausgewiesen.
3.1 Pauschalmethode (Anwendung einer Ersatzbemessungsgrundlage)
Insbesondere folgende Geschäftsvorfälle i.S.d. § 43a (2) S. 7, 10 und 13 EStG werden mit der Bemerkung Pauschalmethode ausgewiesen:
- Veräußerungen oder Einlösungen, bei denen die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen sind und somit 30% der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung als Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug angesetzt werden.
- Veräußerungen oder Einlösungen, bei denen kein Börsen- oder Rücknahmepreis vorliegt und somit 30% der Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug angesetzt werden.
- Fiktive Veräußerungen, die nur für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs als solche angesehen werden, z.B. Depotüberträge mit Gläubigerwechsel
3.2 Differenzmethode
Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich aus der Differenz des Kaufbetrags zuzüglich Anschaffungsnebenkosten und des Verkaufserlöses abzüglich Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen. Der ausgewiesene Veräußerungsgewinn ist um alle steuerrelevanten Faktoren bereinigt.
Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns von Investmentfondsanteilen gilt z.B. folgende Berechnungsmethode:
| Veräußerungsgewinn nach Differenzmethode (noch nicht um steuerrelevante Faktoren bereinigt) |
| ./. erhaltener Zwischengewinn Verkauf |
| + gezahlter Zwischengewinn Kauf |
| ./. besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn (Differenz aus Immobiliengewinn Kauf und Verkauf) |
| ./. bereinigte besitzzeitanteilige als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge (Differenz aus Kauf und Verkauf) |
| + während der Haltezeit ausgeschüttete steuerfreie Veräußerungsgewinne (Differenz aus Kauf und Verkauf) |
| + besitzzeitanteilige Substanzausschüttungen (Differenz aus Kauf und Verkauf) |
| = Veräußerungsgewinn nach Differenzmethode (bereinigt um steuerrelevante Faktoren) |
3.3 Zwischengewinn
Beim Verkauf von Fonds mit akkumuliertem Ertrag, Kursgewinn und Zwischengewinn werden jeweils separate Bemessungsgrundlagen für den Steuerabzug gebildet. Die einzelnen Bemessungsgrundlagen werden entsprechend dargestellt und sind in der Spalte Bemerkungen als akkumulierter Ertrag, Zwischengewinn und Differenzmethode (Kursgewinn) gekennzeichnet.
Handelt es sich um die Veräußerung eines Altbestands (grundsätzlich Anschaffung vor dem 01.01.2009) unterliegen die akkumulierten Erträge und die Zwischengewinne dennoch der Abgeltungsteuer und werden in der Erträgnisaufstellung ausgewiesen.
3.4 Veranlagungspflichtige Zinsen
Unter diesem Bemerkungstext werden alle veranlagungspflichtigen Zinsen ausgewiesen. Hierunter fallen ebenfalls Zinsen aus Abfindungsangeboten.
Auf eine Unterscheidung der Zinsen im Textausweis wird hier verzichtet.
Mit den Zinsen aus Abfindungsangeboten, ist der Zinssatz gemeint, mit dem der Abfindungsanspruch über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist, gem. §247 BGB in Verbindung mit §327b Abs. 2 AktG.
4. Transaktionskostenpauschale
Der Transaktionskostenanteil der all-in-fee eines Vermögensverwaltungs- oder Beratungsvertrags wird zum Zeitpunkt der Zahlung in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf eingestellt, vgl. BMF-Schreiben vom 22.12.2009, Randziffer 93. Ausführliche Erläuterungen zu der Transaktionskostenpauschale sind in den Hinweistexten zur Jahressteuerbescheinigung für Privatkunden. Zu beachten ist jedoch, dass bei Kunden, für die keine Verlustverrechnungstöpfe geführt werden (z. B. Betriebsvermögen), die o.g. Einstellung in den Verlustverrechnungstopf nicht erfolgt.
5. Summenblatt in der Erträgnisaufstellung
Im Summenblatt, das sich am Ende der Erträgnisaufstellung befindet, wird ein Gesamtüberblick über die Einnahmen aus Kapitalvermögen des gesamten Kalenderjahres gegeben. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sind in entsprechenden Kategorien als Summe zusammengefasst und unter der Spalte Wertpapierart in der Reihenfolge Aktien, Renten, Fonds, Zertifikate, Sonstige Wertpapiergeschäfte, Derivate, KK/Spar, Transaktionskostenpauschale und Sonstige Erträge sortiert. Innerhalb der einzelnen Wertpapierart werden die Summen der Geschäftsarten unter den folgenden Begriffen ausgewiesen:
- davon Handelsgeschäfte
- davon Dividenden, Zinsen, Erträge oder Stillhalterprämien
- davon Depotüberträge
- davon Kapitalmaßnahmen
Bei den Derivaten wird von der oben genannten Darstellung insoweit abgewichen, dass hier in der ersten „davon Position“ Stillhaltergeschäfte ausgewiesen werden. In der zweiten „davon Position“ werden die sonstigen Geschäfte ausgewiesen.
Bei Kunden, für die keine Verlusttöpfe geführt werden (Steuerausländer, NV-Kunden, Betriebsvermögen etc.), wird die Spalte anrechenbare Quellensteuer komplett mit 0,00 ausgewiesen. Dies entspricht nicht der Darstellung in der Erträgnisaufstellung. In diesem Zusammenhang wird auf Punkt 1 zu den Hinweistexten verwiesen.
Hinweise zur Anlage SO
In der Anlage SO (= Allgemeine Hinweise zu privaten Veräußerungsgeschäften nach §23 EStG) wird ein detaillierter, chronologischer Überblick über die § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG getätigten Devisengeschäften und Edelmetallgeschäften erfasst, die den Regelungen der ab 01.01.2009 eingeführten Abgeltungsteuer nicht unterliegen. Diese Veräußerungsgeschäfte sind vom Kunden im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung als Sonstige Einkünfte zu erklären.
1. Aufbau der Anlage SO
Zu den einzelnen Geschäftsvorfällen wird das entsprechende Depot/Konto in der ersten Spalte ausgewiesen. Bei mehreren Depots/Konten zu einem Kunden werden verschiedene Geschäftsvorfälle auf verschiedenen Depots/Konten ebenfalls chronologisch in der Anlage SO ausgewiesen. Sortierkriterium für diese chronologische Darstellung ist der Geschäftsvorfall, das Datum und der steuerliche Abrechnungszeitpunkt.
2. Summendarstellung Sonstige Einkünfte
Dem oben beschriebenen chronologischen Ausweis in der Anlage SO folgt die Summendarstellung dieser Geschäfte. Diese Summendarstellung ist angelehnt an die Anlage SO zur Einkommensteuererklärung bzw. Feststellungserklärung für das Kalenderjahr 2011. Der Summenausweis ist somit als Hilfestellung zum Ausfüllen der Anlage SO zu sehen. Die erste Spalte der Summendarstellung weist die entsprechende Zeilen der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung auf, in die die Werte übertragen werden können.
Hinweise zu Veräußerungsgeschäften bei denen aufgrund von Abweichungen zum Kapitalertragsteuerabzug Veranlagungsfälle vorliegen können
In dieser Anlage weist die Bank verschiedene Veräußerungsgeschäfte aus bzw. Geschäftsvorfälle, die z.B. für den Kapitalertragsteuerabzug als Veräußerung behandelt worden sind, die aber in der Veranlagung zur Einkommensteuer ggf. zu korrigieren sind. Die dargestellten Geschäftsvorfälle sollen den in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Privatanlegern als Orientierungshilfe dienen und stellen keine abschließende Aufzählung aller Sachverhalte dar, für die ggfs. eine Veranlagungspflicht oder ein Veranlagungswahlrecht des Steuerpflichtigen besteht. Der Privatanleger sollte daher im Zweifel den Rat eines mit seinen persönlichen Vermögens- und Steuerverhältnissen vertrauten, sach- und fachkundigen Rechts- oder Steuerberaters einholen.
1. Verwendung eines einheitlichen Bewertungskurses (fiktive Veräußerung)
Die Bank hat für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs bestimmte Geschäftsvorfälle als fiktive Veräußerungen, z.B. Depotüberträge mit Gläubigerwechsel (§ 43 Abs. 1 Satz 4 EStG) zu berücksichtigen. In diesen Fällen wird nach § 43a Abs. 1 S. 8 EStG der niedrigste Börsenkurs des Vortags, der sog. einheitliche Bewertungskurs, als Veräußerungspreis angesetzt. Mit Hilfe dieses Kurses wird die Bemessungsgrundlage nach § 43a Abs. 2 Satz 2 EStG ermittelt und dem Steuerabzug unterworfen. Anschaffungen, die ebenfalls mit dem einheitlichen Bewertungskurs bewertet wurden, werden ebenfalls ausgewiesen. Der materiell-steuerpflichtige Gewinn ist von dem Kunden bzw. seinem Steuerberater zu beurteilen.
2. Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug nach 30% der Anschaffungskosten
Liegt bei einer Veräußerung oder Einlösung kein Börsen- oder Rücknahmepreis vor, hat die Bank nach § 43a Abs. 2 Satz 10 EStG 30% der Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug anzusetzen. Im Rahmen der Veranlagung ist der tatsächliche Gewinn nach § 20 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen.
3. Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug nach 30% der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung des Wirtschaftsguts.
Können bei einer Veräußerung oder Einlösung keine Anschaffungsdaten nachgewiesen werden, hat die Bank nach § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG 30% der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung als Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug anzusetzen. Im Rahmen der Veranlagung ist der tatsächliche Gewinn nach § 20 Abs.4 EStG zu berücksichtigen.
4. Veräußerung von Stücken, die durch eine Kapitalmaßnahme bezogen und mit einem Kurs von 0,00 EUR im Zeitpunkt der Einbuchung bewertet wurden
Bei den folgenden vier Kapitalmaßnahmen sind die bezogenen neuen Stücke mit einem Kurs von 0,00 EUR eingebucht worden. Im Zeitpunkt der Veräußerung unterlag der gesamte Veräußerungsgewinn dem Steuerabzug. Eine Berücksichtigung als Kapitalertrag im Zeitpunkt der Einbuchung hat nicht stattgefunden.
1. Ausgabe von Gratis-Optionsscheinen
2. Ausschüttungen in niederländischen Bonusaktien
3. Kapitalerhöhung über Ausgabe von Optionsscheinen
4. Gratisausgabe von Rights (ohne Bezugsrecht)
Der materiell-steuerpflichtige Gewinn ist von dem Kunden bzw. seinem Steuerberater zu beurteilen.
5. Veräußerung von Stücken, bewertet per einheitlichem Bewertungskurs (EBK)
Hier werden Transaktionen ausgewiesen, die im Zeitpunkt der Anschaffung per einheitlichen Bewertungskurs bewertet wurden.
Hinweise zur Anlage AUS
1. Aufbau der Anlage AUS
Die Anlage AUS (= Allgemeine Hinweise zur Anlage ausländische Einkünfte) ist nur für Betriebsvermögen von Relevanz.
Die erste Spalte verweist auf die ggfs. auszufüllenden Zeilen des Formulars Anlage AUS. Daran anschließend werden jeweils in einer Spalte die Erträge eines Landes bzw. eines Investmentfonds (pro ISIN) ausgewiesen. Der Ausweis erfolgt in alphabetischer Reihenfolge und alle Beträge der Anlage AUS werden grundsätzlich in Euro ausgewiesen. Die Zeilenangaben in der ersten Spalte der Anlage AUS (z.B. Zeile 7) dienen als Ausfüllhilfe zur Anlage AUS bzw. Anlage AE.
2. Teileinkünfteverfahren
Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 ist das Halbeinkünfteverfahren für Kapitalerträge abgeschafft worden, die nach dem 31.12.2008 zufließen. Seit dem 01.01.2009 gilt stattdessen für Erträge, die dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind, das Teileinkünfteverfahren.
In der ersten Spalte der Anlage AUS wird § 3 Nr. 40 in Verbindung mit § 3c Abs. 2 EStG aufgeführt. Hiermit ist der steuerfreie Teil in Höhe von 40% der Einnahmen aus dem Teileinkünfteverfahren gemeint sowie der nicht abzugsfähige Teil der Werbungskosten.
Ausgewiesen werden der Gesamtbrutto- Dividendenbetrag, der steuerpflichtige und der steuerfreie Teil.
Beispiel:
Der Kunde erhält Dividenden aus Aktien im Betriebsvermögen in Höhe von 1.000 EUR. Der Grenzsteuersatz des Kunden beträgt 40%. Für den Kunden ergibt sich folgende Steuerbelastung und folgender Ausweis des steuerfreien Teils der Dividende:
| Zu versteuern | 60 % von 1.000 EUR | = 600 EUR |
| Grenzsteuersatz des Kunden | 40 % von 600 EUR | |
| Steuerbelastung | = 240 EUR |
Ausweis des kompletten Betrags in Höhe von 1.000 EUR
Abkürzungen
| VVT Aktien | Verlustverrechnungstopf Aktien |
| VVT | Verlustverrechnungstopf Sonstige |
| FSA | Freistellungsauftrag |
| QuSt | Quellensteuertopf |
| Ein.KapV | Einnahmen aus Kapitalvermögen |
| ErsBMGL | Ersatzbemessungsgrundlage |
| Einbeh.KESt | Einbehaltene Kapitalertragsteuer |
| Einbeh.Solz | Einbehaltene Solidaritätszuschlag |
| KiStKtoInh | Kirchensteuer Kontoinhaber |
| KiSTMitinh | Kirchensteuer Mitinhaber |




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